Credits: Mario Dobelmann, Unsplash Die Energiewende ist in Deutschland auf dem Vormarsch, und die Bundesregierung hat mit dem Solarpaket 1 Anfang Mai 2023 einen wesentlichen Meilenstein gesetzt, um den Ausbau der Solarenergie zu beschleunigen. Dieses umfassende Maßnahmenpaket ist darauf ausgerichtet, erneuerbare Energien und den Ausbau von Agri-Photovoltaik – besonders in bürokratischer Sicht – zu begünstigen. Im Rahmen der geplanten Regulatorik erhalten Agri-Photovoltaikanlagen eine gesonderte Position. Jene Modelle, die in einer Höhe von über 2,1 Metern installiert sind, werden gemeinsam mit schwimmenden, Parkplatz- und Moor-Photovoltaik-Anlagen als spezielle PV-Projekte in der Kategorie der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen klassifiziert. Die Ausweitung wird beharrlich vorangetrieben, indem das Stromausschreibungsvolumen von 500 MW im Jahr 2024 auf bis zu 3.000 MW im Jahr 2029 stufenweise ausgedehnt werden soll. In diesem Zusammenhang wird der Höchstgebotswert von Agri-PV im Jahr 2024 auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde angehoben. Dieser Schritt soll dazu dienen, die zusätzlichen Ausgaben für die Errichtung der Anlage auszugleichen. Ferner besteht die Möglichkeit, eine ergänzende Prämie von 0,3 ct/kWh zu erreichen. Dafür müs-sen jedoch bestimmte, gleichzeitige Voraussetzungen erfüllt werden, wie u.a., dass eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Flächenverlusts auf unter 15 % erforderlich und eine 20-prozentige Reduzierung der Stickstoffdüngung sowie der Verzicht auf Herbizide obligatorisch ist.
Mit der Rechtsprechung einhergehend sollen außerdem die Begrifflichkeiten „extensive Agri-PV“ bzw. „Biodiversitäts-Solaranlagen“ konkretisiert sowie hinsichtlich der sowohl ökologischen als auch technischen Details geregelt werden. Beide Termini meinen den Aufbau von Agri-Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebieten, die sich durch ihre spezielle Struktur (breite, besonnte Streifen und Wasserdurchlässigkeit zwischen den Modulen) und die sorgfältige sowie naturverträgliche Pflege auszeichnen, die nachweislich zur Verbesserung der Biodiversität beiträgt. Eben diese Agri-PV hat das Potenzial, erheblich zur Erreichung der Biodiversitäts-, Klima- und Erneuerbare-Ausbauziele sowie zur Herbeiführung einer nachhaltigeren Landwirtschaft beizutragen. In diesem Zuge soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermächtigt werden, Kriterien und Anforderungen für biodiversitätsfördernde Agri-PV festzulegen. Dies stellt sicher, dass die Anlagen die angestrebten Biodiversitätsziele erreichen und gleichzeitig erneuerbare Energie erzeugen. Die GAP-Direktzahlungsverordnung wird angepasst, um die landwirtschaftliche Nutzung von extensiven Agri-PV zu klären und im Bundesnaturschutzgesetz werden Regelungen zur landwirtschaftlichen Nachnutzung der Bereiche nach dem Abbau von biodiversitätsfördernden Agri-PV-Anlagen vereinbart. Dies stellt sicher, dass die Gebiete auch nach der PV-Nutzung weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Zusätzlich wird die steuerliche Behandlung von extensiven Agri-PV geklärt, um erbschaftssteuerliche Hemmnisse zu beseitigen. Nicht nur Naturschutzorganisationen, Landwirte und Kommunen befürworten dieses Konzept, sondern auch wir von der Energiegenossenschaft erachten die Vereinbarkeit von Naturschutz, Landwirtschaft und der Gewinnung erneuerbarer Energie durch biodiversitätsfördernde Agri-PV auf einer Fläche als zukunftsweisend und hoffen, dass die vorgeschlagenen Änderungen bis zum 1. Januar 2024 auch wirklich in Kraft treten.
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Autor*innenHier schreiben Brunella Seidl, Susanne Seeling und Alexander Rossner Archive
Mai 2024
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